Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 § 9

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 56/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchuOG 1995

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

Organisationsformen

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
    1. Ziffer eins
      als selbstständige Schulen;
    2. Ziffer 2
      als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Absatz 2,) angeschlossen sind, oder
    3. Ziffer 3
      als Expositurklassen einer selbstständigen Sonderschule.

    Im Fall der Ziffer 2, ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 3, Absatz eins und 2 Anwendung.

  2. Absatz 2,Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
    1. Litera a
      Allgemeine Sonderschule (für Kinder mit Leistungsbehinderung oder Lernschwäche);
    2. Litera b
      Sonderschule für Kinder mit Körperbehinderung;
    3. Litera c
      Sonderschule für Kinder mit Sprachstörung;
    4. Litera d
      Sonderschule für schwerhörige Kinder;
    5. Litera e
      Sonderschule für gehörlose Kinder;
    6. Litera f
      Sonderschule für Kinder mit Sehbeeinträchtigung;
    7. Litera g
      Sonderschule für blinde Kinder;
    8. Litera h
      Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
    9. Litera i
      Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, unter Litera b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, „Mittelschule“ bzw. “Polytechnische Schule”, und zwar in den Fällen der Litera b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
  4. Absatz 4,In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch “Heilstättenschulen” eingerichtet werden.
  5. Absatz 5,Den im Absatz 2, angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für Kinder mit mehrfacher Behinderung angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
  6. Absatz 6,An Sonderschulen wie auch an Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, an Volksschulen und Mittelschulen Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.
  7. Absatz 7,Über die Organisationsform (Absatz eins bis 6) hat nach den unter Berücksichtigung der Behinderungsarten gegebenen örtlichen Erfordernisse die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters zu entscheiden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt Paragraph 3, Absatz 3,

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10000901

Dokumentnummer

LSB40022815

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1995/64/P9/LSB40022815

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