(1)Absatz eins,Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
als selbstständige Schulen;
als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Abs 2) angeschlossen sind, oderals Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Absatz 2,) angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbstständigen Sonderschule.
Im Fall der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 3 Abs 1 und 2 Anwendung.Im Fall der Ziffer 2, ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 3, Absatz eins und 2 Anwendung.