(6)Absatz 6,An Sonderschulen wie auch an Volks- und Hauptschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.An Sonderschulen wie auch an Volks- und Hauptschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.