Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

SchuOG 1995

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

Organisationsformen

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
    1. Litera a
      als selbständige Schulen oder
    2. Litera b
      als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Absatz 2,) angeschlossen sind.
    Im Fall der Litera b, ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 3, Absatz eins und 2 Anwendung.
  2. Absatz 2,Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
    1. Litera a
      Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
    2. Litera b
      Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
    3. Litera c
      Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
    4. Litera d
      Sonderschule für schwerhörige Kinder;
    5. Litera e
      Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
    6. Litera f
      Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
    7. Litera g
      Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
    8. Litera h
      Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
    9. Litera i
      Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, unter Litera b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnische Schule", und zwar in den Fällen der Litera b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
  4. Absatz 4,In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch "Heilstättenschulen" eingerichtet werden.
  5. Absatz 5,Den im Absatz 2, angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
  6. Absatz 6,An Sonderschulen wie auch an Volks- und Hauptschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.
  7. Absatz 7,Über die Organisationsform (Absatz eins bis 6) hat nach den unter Berücksichtigung der Behinderungsarten gegebenen örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Landesschulrates (Kollegium) und Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt Paragraph 3, Absatz 3,

Gesetzesnummer

10000901

Dokumentnummer

LSB40000842

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1995/64/P9/LSB40000842

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