(1)Absatz eins,Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
als selbständige Schulen oder
als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Abs. 2) angeschlossen sind.als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Absatz 2,) angeschlossen sind.
Im Fall der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 3 Abs 1 und 2 Anwendung.Im Fall der Litera b, ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 3, Absatz eins und 2 Anwendung.