(6)Absatz 6,An Sonderschulen wie auch an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Hauptschulen und Neue Mittelschulen, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß § 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.An Sonderschulen wie auch an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Hauptschulen und Neue Mittelschulen, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.