(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 festgelegten Eröffnungszahlen finden keine Anwendung, wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß von seiner Befugnis Gebrauch macht, autonom festzulegen, ab welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern Gruppen zu bilden sind. Die §§ 24 Abs 4 zweiter bis letzter Satz und 28a sind anzuwenden.Die im Absatz 2, festgelegten Eröffnungszahlen finden keine Anwendung, wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß von seiner Befugnis Gebrauch macht, autonom festzulegen, ab welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern Gruppen zu bilden sind. Die Paragraphen 24, Absatz 4, zweiter bis letzter Satz und 28a sind anzuwenden.