Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 5/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

SchuOG 1995

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

Führung ganztägiger Schulformen

Paragraph 27

  1. Absatz eins,Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und in einen Betreuungsteil gegliedert. Diese Teile können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteils ist es erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse für den Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen. Die Zustimmung hat schriftlich und für jedes Schuljahr gesondert zu erfolgen. Falls widersprüchliche Erklärungen der Erziehungsberechtigten eines Kindes vorliegen, gilt die Erklärung des Elternteiles, der die Haupterziehungslast trägt bzw. in dessen Haushalt das Kind lebt. Bei Führung des Betreuungsteiles in getrennter Abfolge können die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefaßt werden. Der Betreuungsteil darf im Fall der getrennten Abfolge auch an Nachmittagen in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2,Der Betreuungsteil kann ab einer Mindestzahl von 13 hiezu angemeldeten Schülern geführt werden. Bei nur tageweiser Anmeldung zum Betreuungsteil muß die Zahl 13 an mindestens drei Tagen einer Woche erreicht sein. Ab einer Zahl von 26 Anmeldungen für den Betreuungsteil sind Schülergruppen zu bilden. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zählen für beide Mindestzahlen doppelt. Es können auch klassenübergreifende Gruppen gebildet werden. In integrativ geführten Betreuungsgruppen soll die Höchstzahl von vier Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht überschritten werden. Für Sonderschulen beträgt die Mindestzahl ein Drittel und die Höchstzahl zwei Drittel der Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart. Sind ausschließlich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer anderen Schule zum Betreuungsteil angemeldet, gilt hinsichtlich der Klassenschülerhöchstzahl die Regelung für Sonderschulen analog.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, festgelegten Eröffnungszahlen finden keine Anwendung, wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß von seiner Befugnis Gebrauch macht, autonom festzulegen, ab welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern Gruppen zu bilden sind. Die Paragraphen 24, Absatz 4, zweiter bis letzter Satz und 28a sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wenn die personellen Voraussetzungen im Rahmen des Stellenplanes nicht mehr gegeben sind, kann die Landesregierung die Führung des Betreuungsteiles untersagen.

Gesetzesnummer

10000901

Dokumentnummer

LSB40000852

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