Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.09.2006
Außerkrafttretensdatum
31.08.2011
Abkürzung
SchuOG 1995
Index
13 Schul- und Erziehungswesen
Text
Führung ganztägiger Schulformen
§ 27Paragraph 27
(1)Absatz eins,In ganztägigen Schulformen können der Unterricht und die Tagesbetreuung in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.
(2)Absatz 2,Bei getrennter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung können die Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden. Die Tagesbetreuung darf im Fall der getrennten Abfolge auch an Nachmittagen in Anspruch genommen werden. Eine Schule kann als schulübergreifende ganztägige Schule geführt werden, wenn in mehreren benachbarten Schulen in Summe die Mindestzahl von 15 angemeldeten Schülern erreicht wird und für diese Schüler kein entsprechendes anderweitiges Betreuungsangebot besteht. In diesem Fall haben die jeweiligen Schulerhalter bis zum 10. Mai eines jeden Jahres zu bestimmen, welche der Schulen ganztägig geführt wird.
(3)Absatz 3,Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung ist es erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse für die Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen. Die Zustimmung hat schriftlich und für jedes Schuljahr gesondert zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Tagesbetreuung ist jedenfalls ab einer Mindestzahl von 15 angemeldeten Schülern einzurichten. Bei nur tageweiser Anmeldung zur Tagesbetreuung muss die Zahl 15 an mindestens drei Tagen einer Woche erreicht sein. Ab einer Zahl von 30 Anmeldungen für die Tagesbetreuung sind Schülergruppen zu bilden.
(5)Absatz 5,Mit Genehmigung der Landesregierung kann eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl als im Abs. 4 festgelegt eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht überschritten werden.Mit Genehmigung der Landesregierung kann eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl als im Absatz 4, festgelegt eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht überschritten werden.
(6)Absatz 6,Für Sonderschulen beträgt die Mindestzahl der zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler ein Drittel und die Höchstzahl zwei Drittel der Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart. Dies gilt hinsichtlich der Klassenschülerhöchstzahl auch, wenn in einer anderen Schule ausschließlich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Tagesbetreuung angemeldet sind. Die Landesregierung kann die Errichtung der Tagesbetreuung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 dritter Satz untersagen.Für Sonderschulen beträgt die Mindestzahl der zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler ein Drittel und die Höchstzahl zwei Drittel der Klassenschülerhöchstzahl der betreffenden Schulart. Dies gilt hinsichtlich der Klassenschülerhöchstzahl auch, wenn in einer anderen Schule ausschließlich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Tagesbetreuung angemeldet sind. Die Landesregierung kann die Errichtung der Tagesbetreuung in sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, dritter Satz untersagen.
(7)Absatz 7,Bei Festlegung der Schule als ganztägige Schulform (§ 14 Abs. 2 und 3) ist den Erziehungsberechtigten vor Ende der Anmeldemöglichkeit eine Information über die Einrichtung einer Tagesbetreuung zu geben, die die Beitragspflicht dafür mit einzuschließen hat. Die Zahl der Anmeldungen ist der Landesregierung bis spätestens 30. April bekannt zu geben.Bei Festlegung der Schule als ganztägige Schulform (Paragraph 14, Absatz 2 und 3) ist den Erziehungsberechtigten vor Ende der Anmeldemöglichkeit eine Information über die Einrichtung einer Tagesbetreuung zu geben, die die Beitragspflicht dafür mit einzuschließen hat. Die Zahl der Anmeldungen ist der Landesregierung bis spätestens 30. April bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Gesetzesnummer
10000901
Dokumentnummer
LSB40007971