(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 festgelegten Eröffnungszahlen finden keine Anwendung, wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß von seiner Befugnis Gebrauch macht, autonom festzulegen, ab welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern Gruppen zu bilden sind. § 24 Abs. 4 zweiter bis letzter Satz und Abs. 5 sind anzuwenden.Die im Absatz 2, festgelegten Eröffnungszahlen finden keine Anwendung, wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß von seiner Befugnis Gebrauch macht, autonom festzulegen, ab welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern Gruppen zu bilden sind. Paragraph 24, Absatz 4, zweiter bis letzter Satz und Absatz 5, sind anzuwenden.