(4)Absatz 4,Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen. Die Vornahme der Reinigung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Reinigung (Abs. 2) zu ermöglichen.Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen. Die Vornahme der Reinigung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Reinigung (Absatz 2,) zu ermöglichen.