(7)Absatz 7,Sollen Kehrgegenstände wegen Nichtbenützung vom Kehrauftrag ausgenommen sein, so ist die Nichtbenützung dem Rauchfangkehrer schriftlich mit der Wirkung anzuzeigen, daß der Reinigungsauftrag (Abs. 3) diesbezüglich erlischt. Solche Kehrgegenstände sind vor ihrer Wiederbenützung durch den Rauchfangkehrer mit der Maßgabe prüfen zu lassen, daß diese Veranlassung als Kehrauftrag anzusehen ist. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, sich einmal jährlich von der Nichtbenützung derartiger Kehrgegenstände zu überzeugen.Sollen Kehrgegenstände wegen Nichtbenützung vom Kehrauftrag ausgenommen sein, so ist die Nichtbenützung dem Rauchfangkehrer schriftlich mit der Wirkung anzuzeigen, daß der Reinigungsauftrag (Absatz 3,) diesbezüglich erlischt. Solche Kehrgegenstände sind vor ihrer Wiederbenützung durch den Rauchfangkehrer mit der Maßgabe prüfen zu lassen, daß diese Veranlassung als Kehrauftrag anzusehen ist. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, sich einmal jährlich von der Nichtbenützung derartiger Kehrgegenstände zu überzeugen.