(4)Absatz 4,Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen. Die Vornahme der Überprüfung und Kehrung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung (Abs. 2) zu ermöglichen.Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen. Die Vornahme der Überprüfung und Kehrung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung (Absatz 2,) zu ermöglichen.