(2)Absatz 2Die Reinigung darf nur von einer mit dem zu reinigenden Gegenstand (Kehrgegenstand) vertrauten Person und mit geeignetem Gerät vorgenommen werden. Die Reinigung der Rauch- und Abgasfänge und deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten (ausgenommen steckbare Rauch- und Abgasrohre und Verbindungsstücke), die Reinigung von Räuchereinrichtungen sowie das Ausbrennen von Dunstleitungen darf nur durch einen für das auf Grund des § 106 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/2000, festgelegte Kehrgebiet beauftragten Rauchfangkehrer erfolgen.Die Reinigung darf nur von einer mit dem zu reinigenden Gegenstand (Kehrgegenstand) vertrauten Person und mit geeignetem Gerät vorgenommen werden. Die Reinigung der Rauch- und Abgasfänge und deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten (ausgenommen steckbare Rauch- und Abgasrohre und Verbindungsstücke), die Reinigung von Räuchereinrichtungen sowie das Ausbrennen von Dunstleitungen darf nur durch einen für das auf Grund des Paragraph 106, der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2000,, festgelegte Kehrgebiet beauftragten Rauchfangkehrer erfolgen.