Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stadtrecht 1966 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Stadtrecht 1966

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/1966 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/1985

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

21.02.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

2 Gemeindewesen

Text

Kundmachungen

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Alle von Organen der Stadt erlassenen, allgemein verbindlichen Vorschriften sowie sonstige Beschlüsse des Gemeinderates, die Belange der Allgemeinheit unmittelbar berühren, sind gehörig kundzumachen. Hiefür ist, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg bestimmt. Bei Angelegenheiten, deren Art eine Kundmachung in dieser Form nicht zuläßt, tritt an deren Stelle die Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) des Magistrates; die Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Magistrates sowie alle Geschäftsordnungen (Satzungen) der Unternehmungen (Paragraph 63,) sind jedenfalls gemäß Absatz eins, kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die verbindende Kraft der nach Absatz eins und 2 kundzumachenden Vorschriften und Beschlüsse beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
  4. Absatz 4,In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Absatz eins,) auch auf eine andere geeignete Art (z.B. durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Sie tritt in diesem Falle mit ihrer Verlautbarung in Kraft.

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LSB12001596

Alte Dokumentnummer

N1196610021I

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