(1)Absatz eins,Alle von Organen der Stadt erlassenen, allgemein verbindlichen Vorschriften sowie sonstige Beschlüsse des Gemeinderates, die Belange der Allgemeinheit unmittelbar berühren, sind gehörig kundzumachen. Hiefür ist, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg bestimmt. Bei Angelegenheiten, deren Art eine Kundmachung in dieser Form nicht zuläßt, tritt an deren Stelle die Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) des Magistrates; die Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen.Alle von Organen der Stadt erlassenen, allgemein verbindlichen Vorschriften sowie sonstige Beschlüsse des Gemeinderates, die Belange der Allgemeinheit unmittelbar berühren, sind gehörig kundzumachen. Hiefür ist, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg bestimmt. Bei Angelegenheiten, deren Art eine Kundmachung in dieser Form nicht zuläßt, tritt an deren Stelle die Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) des Magistrates; die Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen.