Landesrecht konsolidiert Salzburg

Navigation im Suchergebnis

Salzburger Stadtrecht 1966 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Stadtrecht 1966

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/1966 zuletzt geändert durch LGBl Nr 120/2006

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

29.02.2020

Index

2 Gemeindewesen

Text

Kundmachungen

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Alle von Organen der Stadt erlassenen, allgemein verbindlichen Vorschriften sowie sonstige Beschlüsse des Gemeinderates, die Belange der Allgemeinheit unmittelbar berühren, sind gehörig kundzumachen. Hiefür ist, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg bestimmt. Bei Angelegenheiten, deren Art eine Kundmachung in dieser Form nicht zuläßt, tritt an deren Stelle die Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) des Magistrates; die Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Magistrates sowie alle Geschäftsordnungen (Satzungen) der Unternehmungen (Paragraph 63,) sind jedenfalls gemäß Absatz eins, kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die verbindende Kraft der nach Absatz eins und 2 kundzumachenden Vorschriften und Beschlüsse beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
  4. Absatz 4,In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Absatz eins,) auch auf eine andere geeignete Art (z. B. durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft.
  5. Absatz 5,Der Magistratsdirektor ist zur Vornahme und zur Kundmachung formeller Änderungen von Verlautbarungen gemäß Absatz eins, ermächtigt. Formelle Änderungen in diesem Sinne sind die Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehlern, von Verweisungen und Zitierungen sowie Druckfehlern.
  6. Absatz 6,Unbeschadet der Verbindlichkeit der gemäß den vorstehenden Bestimmungen kundgemachten Vorschriften und Beschlüsse ist das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg im Internet zur Abfrage bereitzuhalten. Die entsprechenden Internetseiten sind behindertengerecht zu gestalten.
  7. Absatz 7,Blinden oder Personen mit hochgradiger Sehbehinderung, die eines Vertreters entbehren, ist auf Verlangen der Inhalt von Anordnungen gemäß Absatz eins, durch Vorlesen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Durch Auflage kundgemachte Anordnungen sind solchen Personen auf Verlangen bestmöglich zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LSB40008162

Navigation im Suchergebnis