Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stadtrecht 1966 § 19

Kurztitel

Salzburger Stadtrecht 1966

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/1966 zuletzt geändert durch LGBl Nr 42/2022

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

2 Gemeindewesen

Text

Kundmachungen

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Verordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt sowie die Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Magistrates und alle Geschäftsordnungen (Satzungen) der Unternehmungen (Paragraph 63,) sind vom Bürgermeister im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg unter der Internetadresse www.stadt-salzburg.at zu verlautbaren. Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
  2. Absatz 2,Verordnungen und Kundmachungen, deren Umfang oder Art die Verlautbarung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg nicht zulässt, sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Absatz eins, kundzumachen.
  3. Absatz 3,In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Absatz eins,) auch auf eine andere geeignete Art (zB durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Darüber hinaus hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt im Magistrat während der Amtsstunden Ausdrucke oder Kopien der Verlautbarungen und Kundmachungen erhalten kann.
  5. Absatz 5,Die verbindende Kraft der nach Absatz eins und 2 kundzumachenden Vorschriften und Beschlüsse beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
  6. Absatz 6,Der Magistratsdirektor ist zur Vornahme und zur Kundmachung folgender formeller Änderungen von Verlautbarungen gemäß Absatz eins, ermächtigt:
    1. Ziffer eins
      Abweichungen des verlautbarten Textes vom Original;
    2. Ziffer 2
      Berichtigung von Kundmachungsfehlern, die den materiellen Inhalt des verlautbarten Textes nicht ändern, wie insbesondere die Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehlern, von Verweisungen, Zitierungen, Datumsangaben, Seitenzahlen und Nummerierungen sowie Druckfehlern.
  7. Absatz 7,Die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes. Absatz eins bis 6 gelten nicht.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LSB40025962

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1966/47/P19/LSB40025962

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