76. | Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (ausgenommen Schwarzwild) (§ 5 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (ausgenommen Schwarzwild) (Paragraph 5, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024) | 105 Euro |
77. | Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges für Schwarzwild (§ 5 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges für Schwarzwild (Paragraph 5, Absatz 6, Oö. Jagdgesetz 2024) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (Paragraph 6, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024) je Bewilligung | 156 Euro |
78. | Feststellung von Eigenjagdgebieten und Jagdanschlüssen (§ 12 Abs. 3, § 14, § 16 Oö. Jagdgesetz 2024)Feststellung von Eigenjagdgebieten und Jagdanschlüssen (Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14,, Paragraph 16, Oö. Jagdgesetz 2024) für das Hektar höchstens jedoch | 1 Euro 785 Euro |
79. | Verfügung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1 und 2 Oö. Jagdgesetz 2024)Verfügung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten (Paragraph 13, Absatz eins und 2 Oö. Jagdgesetz 2024) | 105 Euro |
80. | Abrundung von Jagdgebieten (§ 15 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)Abrundung von Jagdgebieten (Paragraph 15, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024) für das Hektar Arrondierungsgebiet höchstens jedoch | 1 Euro 52 Euro |
81. | Prüfung eines Jagdpachtvertrags (§ 20 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)Prüfung eines Jagdpachtvertrags (Paragraph 20, Absatz 7 und Paragraph 23, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz 2024) | 78 Euro |
82. | Prüfung der Anzeige betreffend die Abtretung des gepachteten Jagdausübungsrechts (§ 26 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)Prüfung der Anzeige betreffend die Abtretung des gepachteten Jagdausübungsrechts (Paragraph 26, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024) | 52 Euro |
83. | Anerkennung einer Prüfung als Sachkundenachweis für die Ausübung der Falknerei (§ 30 Abs. 2 dritter Satz Oö. Jagdgesetz 2024)Anerkennung einer Prüfung als Sachkundenachweis für die Ausübung der Falknerei (Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz Oö. Jagdgesetz 2024) | 52 Euro |
84. | Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 31 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024)Ausstellung einer Jagdgastkarte (Paragraph 31, Absatz 4, Oö. Jagdgesetz 2024) | 7 Euro |
84a. | Ausstellung einer Jagdkarte (§ 32 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)Ausstellung einer Jagdkarte (Paragraph 32, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz 2024) | 95 Euro |
84b. | Anerkennung einer Ausbildung bzw. Prüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung (§ 34 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024)Anerkennung einer Ausbildung bzw. Prüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung (Paragraph 34, Absatz 4, Oö. Jagdgesetz 2024) | 52 Euro |
84c. | Anerkennung der Jagddienstprüfung anderer Bundesländer (§ 39 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024)Anerkennung der Jagddienstprüfung anderer Bundesländer (Paragraph 39, Absatz 6, Oö. Jagdgesetz 2024) | 52 Euro |
84d. | Bewilligung für die Durchführung von Fachkursen (§ 40 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)Bewilligung für die Durchführung von Fachkursen (Paragraph 40, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz 2024) | 105 Euro |
84e. | Verfügung einer Ausnahme von der Schonzeit gemäß § 43 Abs. 2, 4, 5 und 7 Oö. Jagdgesetz 2024Verfügung einer Ausnahme von der Schonzeit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, 4, 5 und 7 Oö. Jagdgesetz 2024 | 22 Euro |
84f. | Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung von Rotwildfütterungen (§ 48 Oö. Jagdgesetz 2024)Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung von Rotwildfütterungen (Paragraph 48, Oö. Jagdgesetz 2024) | 105 Euro |
84g. | Festlegung einer Ruhezone (§ 52 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)Festlegung einer Ruhezone (Paragraph 52, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz 2024) | 52 Euro |
84h. | Bewilligung der Errichtung von Wildwintergattern (§ 53 Oö. Jagdgesetz 2024)Bewilligung der Errichtung von Wildwintergattern (Paragraph 53, Oö. Jagdgesetz 2024) | 105 Euro |
84i. | Bewilligung der Verwendung von Fangeisen bzw. Schlingen (§ 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024)Bewilligung der Verwendung von Fangeisen bzw. Schlingen (Paragraph 56, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024) | 52 Euro |
84j. | Bewilligung für das Aussetzen von Wildarten (§ 58 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024)Bewilligung für das Aussetzen von Wildarten (Paragraph 58, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz 2024) | 78 Euro |
84k. | Bewilligung von Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 60 Oö. Jagdgesetz 2024 (§ 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024)Bewilligung von Ausnahmen von den sachlichen Verboten des Paragraph 60, Oö. Jagdgesetz 2024 (Paragraph 60, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz 2024) | 78 Euro |
84l. | Genehmigung von Ausnahmen vom Kirrverbot oder einer früheren Kirrung (§ 45 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 und § 2 Abs. 1 Oö. Abschussplanverordnung 2024)Genehmigung von Ausnahmen vom Kirrverbot oder einer früheren Kirrung (Paragraph 45, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024 und Paragraph 2, Absatz eins, Oö. Abschussplanverordnung 2024) | 52 Euro |
84m. | Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung einer Schwarzwildkirrung (§ 45 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz 2024 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Oö. Abschussplanverordnung 2024)Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung einer Schwarzwildkirrung (Paragraph 45, Absatz 7, Oö. Jagdgesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Oö. Abschussplanverordnung 2024) | 52 Euro |
85. | Genehmigung zur Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten (§ 3 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)Genehmigung zur Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten (Paragraph 3, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz 2020) | 78 Euro |
86. | Zuweisung von Fischereirechten (§ 5 Abs. 5 und 6 Oö. Fischereigesetz 2020)Zuweisung von Fischereirechten (Paragraph 5, Absatz 5 und 6 Oö. Fischereigesetz 2020) | 104 Euro |
87. | Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts (§ 7 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020) | 78 Euro |
88. | Entfallen | |
89. | Entbindung von der Hegepflicht (§ 10 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)Entbindung von der Hegepflicht (Paragraph 10, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz 2020) | 22 Euro |
90. | Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (§ 11 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (Paragraph 11, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020) | 78 Euro |
91. | Entfallen | |
92. | Ausstellung einer Jahresfischerkarte (§ 14 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Ausstellung einer Jahresfischerkarte (Paragraph 14, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020) | 35 Euro |
93. | Ausstellung einer Gastfischerkarte (§ 16 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Ausstellung einer Gastfischerkarte (Paragraph 16, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020) | 6 Euro |
94. | Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 29 Abs. 3 Z 2 sowie von den Verboten des § 29 Abs. 4 Z 1 und des § 30 Abs. 2 (§ 31 Abs. 1 Oö. Fischerei-gesetz 2020)Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, sowie von den Verboten des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins und des Paragraph 30, Absatz 2, (Paragraph 31, Absatz eins, Oö. Fischerei-gesetz 2020) | 47 Euro |
95. | Bewilligung gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001Bewilligung gemäß Paragraph 5, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 | |
| a) | zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m | 131 Euro |
| b) | zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m | 864 Euro |
| c) | zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen | 262 Euro |
| d) | zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen | 864 Euro |
| e) | zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen | 864 Euro |
| f) | zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes | 864 Euro |
| g) | zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien | 864 Euro |
| h) | zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau | 262 Euro |
| i) | für die Bodenabtragung, den Bodenaustausch und die Aufschüttung, zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m² | 262 Euro |
| j) | zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen | 70 Euro |
| k) | zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m² | 262 Euro |
| l) | zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen | 60 Euro |
| m) | zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m² | 70 Euro |
| n) | zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Blockhalden | 70 Euro |
| o) | zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m | 1.200 Euro |
| p) | zur Errichtung und Änderung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m² | 1.200 Euro |
96. | Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 betreffendPrüfung der Anzeige gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 betreffend | |
| a) | den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen | 70 Euro |
| b) | die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m | 70 Euro |
| c) | die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus | 131 Euro |
| d) | die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen je Stellplatz höchstens jedoch | 8 Euro 432 Euro |
| e) | das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen je Wagen | 70 Euro |
| f) | die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen | 600 Euro |
| g) | die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m | 600 Euro |
| h) | die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m² | 600 Euro |
97. | Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 | |
| a) | zum Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken | 104 Euro |
| b) | zur Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie von Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m | 104 Euro |
| c) | zur Neuanlage von asphaltierten Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus | 262 Euro |
| d) | zur Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise | 864 Euro |
| e) | zur Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen sowie zur Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs, zB Ausbaggerungen, Schüttungen u.ä. von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise | 217 Euro |
| f) | zur Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m | 348 Euro |
| g) | zur Rodung von Ufergehölzen | 60 Euro |
| h) | zur Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 50 m2 | 131 Euro |
| i) | zur Aufforstung mit standortfremden Gehölzen | 60 Euro |
| j) | zur Errichtung und Änderung von Boots-(Bade)Stegen über 20 m2 | 305 Euro |
| k) | zur Anbringung von schwimmenden Anlagen | 104 Euro |
| l) | zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 10 m und bis zu 100 m | 305 Euro |
| m) | zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 100 m | 864 Euro |
98. | Prüfung der Anzeige gemäß § 20 Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als SchauhöhlenPrüfung der Anzeige gemäß Paragraph 20, Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen | 217 Euro |
99. | Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und Prüfungen von Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001 Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß Paragraph 25, Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit. | 43 Euro |
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