76. | Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (§ 6a Abs. 2 und § 10 Oö. Jagdgesetz) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6b Abs. 2 und 5 Oö. Jagdgesetz) je BewilligungBewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (Paragraph 6 a, Absatz 2 und Paragraph 10, Oö. Jagdgesetz) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (Paragraph 6 b, Absatz 2 und 5 Oö. Jagdgesetz) je Bewilligung | 156 Euro |
77. | Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Jagdgesetz)Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Oö. Jagdgesetz) | |
| für das Hektar | 1 Euro |
| höchstens jedoch jeweils | 785 Euro |
78. | Abrundung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Abrundung von Jagdgebieten (Paragraph 13, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | |
| für das Hektar Arrondierungsgebiet | 1 Euro |
| höchstens jedoch | 52 Euro |
79. | Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (§ 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (Paragraph 23, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | |
| bei einem Flächenausmaß bis zu 1.000 ha | 113 Euro |
| darüber | 262 Euro |
80. | Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (Paragraph 34, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | 113 Euro |
81. | Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz)Ausstellung einer Jagdgastkarte (Paragraph 36, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz) | 7 Euro |
82. | Ausstellung einer Jagdkarte (§ 37 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Ausstellung einer Jagdkarte (Paragraph 37, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | 95 Euro |
83. | Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 48 Abs. 3 bis 5 (Fangen und Erlegen von Wild während der Schonzeit) und Abs. 7 (Verkauf und Tausch) Oö. JagdgesetzErteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 48, Absatz 3 bis 5 (Fangen und Erlegen von Wild während der Schonzeit) und Absatz 7, (Verkauf und Tausch) Oö. Jagdgesetz | 22 Euro |
84. | Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten (§ 61 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten (Paragraph 61, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | 78 Euro |
85. | Genehmigung zur Teilung von Fischwässern (§ 3 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz)Genehmigung zur Teilung von Fischwässern (Paragraph 3, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz) | 78 Euro |
86. | Zuweisung von Fischereirechten (§ 4 Abs. 5 und 6 Oö. Fischereigesetz)Zuweisung von Fischereirechten (Paragraph 4, Absatz 5 und 6 Oö. Fischereigesetz) | 104 Euro |
87. | Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes (§ 6 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes (Paragraph 6, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz) | 78 Euro |
88. | Entfallen | |
89. | Entbindung von der Besatzpflicht (§ 8 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz)Entbindung von der Besatzpflicht (Paragraph 8, Absatz 3, Oö. Fischereigesetz) | 22 Euro |
90. | Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (§ 10 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (Paragraph 10, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz) | 78 Euro |
91. | Bewilligung zur Entnahme von Nahrung für Wassertiere (§ 10 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz)Bewilligung zur Entnahme von Nahrung für Wassertiere (Paragraph 10, Absatz 2, Oö. Fischereigesetz) | 235 Euro |
92. | Ausstellung einer Fischerkarte (§ 17 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)Ausstellung einer Fischerkarte (Paragraph 17, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz) | 35 Euro |
93. | Ausstellung einer Fischergastkarte (§ 19 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)Ausstellung einer Fischergastkarte (Paragraph 19, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz) | 6 Euro |
94. | Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 32 Abs. 2 lit. b sowie von den Verboten des § 32 Abs. 4 lit. a (§ 33 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, sowie von den Verboten des Paragraph 32, Absatz 4, Litera a, (Paragraph 33, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz) | 47 Euro |
95. | Bewilligung gemäß § 5 oder Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001Bewilligung gemäß Paragraph 5, oder Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz 2, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001 | |
| a) | zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m | 131 Euro |
| b) | zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m | 864 Euro |
| c) | zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen, zur Neuanlage von Park-, Abstell- oder Lagerplätzen auf einer Fläche von mehr als 1.000 m² | 262 Euro |
| d) | zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Skipisten sowie zur Präparierung von Skipisten mit Kunstschnee | 864 Euro |
| e) | zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- oder motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen | 864 Euro |
| f) | zur Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen, | |
| | je Stellplatz | 16 Euro |
| | höchstens jedoch | 864 Euro |
| g) | zur Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen | 864 Euro |
| h) | zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes | 864 Euro |
| i) | zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien | 864 Euro |
| j) | zur Trockenlegung oder Aufforstung von Mooren oder Sümpfen, zum Torfabbau | 262 Euro |
| k) | zur Durchführung von Drainagierungen oder Trockenlegung von Feuchtlebensräumen über 1.000 m² | 70 Euro |
| l) | zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m² |
262 Euro, , , , 262 Euro
|
| m) | zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen und Ufergehölzen | 60 Euro |
| n) | zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m² | 70 Euro |
| o) | zum Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von genehmigten Campingplätzen | |
| | je Wagen | 156 Euro |
96. | Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 betreffend den Neu-, Zu- und Umbau von GebäudenPrüfung der Anzeige gemäß Paragraph 6, Oö. NSchG 2001 betreffend den Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden | 70 Euro |
97. | Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 bei Errichtung oder Änderung vonFeststellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 bei Errichtung oder Änderung von | |
| a) | Boots-(Bade)stegen oder Anschüttungen über 20 m² | 305 Euro |
| b) | Uferbefestigungen von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise | 217 Euro |
| c) | Bojen, je | 35 Euro |
| d) | Staumauern, Kraftwerken und dgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise | 785 Euro |
| e) | Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 mVerrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als, 10 m | 348 Euro |
| f) | Gebäuden | 104 Euro |
| g) | Werbeeinrichtungen, je | 156 Euro |
98. | Prüfung der Anzeige gemäß § 20 Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als SchauhöhlenPrüfung der Anzeige gemäß Paragraph 20, Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen | 217 Euro |
99. | Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen sowie Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001 Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen sowie Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001, Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß Paragraph 25, Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit. | 43 Euro, 43 Euro
|
| | | |