76. | Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (§ 6a Abs. 2 und § 10 Oö. Jagdgesetz) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6b Abs. 2 und 5 Oö. Jagdgesetz) je BewilligungBewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (Paragraph 6 a, Absatz 2 und Paragraph 10, Oö. Jagdgesetz) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (Paragraph 6 b, Absatz 2 und 5 Oö. Jagdgesetz) je Bewilligung | 156 Euro |
77. | Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Jagdgesetz)Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Oö. Jagdgesetz) | |
| für das Hektar | 1 Euro |
| höchstens jedoch jeweils | 785 Euro |
78. | Abrundung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz)Abrundung von Jagdgebieten (Paragraph 13, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz) für das Hektar Arrondierungsgebiet höchstens jedoch | 1 Euro 52 Euro |
79. | Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (§ 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (Paragraph 23, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | |
| bei einem Flächenausmaß bis zu 1.000 ha | 113 Euro |
| darüber | 262 Euro |
80. | Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (Paragraph 34, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | 113 Euro |
81. | Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz)Ausstellung einer Jagdgastkarte (Paragraph 36, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz) | 7 Euro |
82. | Ausstellung einer Jagdkarte (§ 37 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Ausstellung einer Jagdkarte (Paragraph 37, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | 95 Euro |
83. | Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 48 Abs. 3 bis 5 (Fangen und Erlegen von Wild während der Schonzeit) und Abs. 7 (Verkauf und Tausch) Oö. JagdgesetzErteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 48, Absatz 3 bis 5 (Fangen und Erlegen von Wild während der Schonzeit) und Absatz 7, (Verkauf und Tausch) Oö. Jagdgesetz | 22 Euro |
84. | Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten (§ 61 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten (Paragraph 61, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | 78 Euro |
85. | Genehmigung zur Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten (§ 3 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)Genehmigung zur Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten (Paragraph 3, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz 2020) | 78 Euro |
86. | Zuweisung von Fischereirechten (§ 5 Abs. 5 und 6 Oö. Fischereigesetz 2020)Zuweisung von Fischereirechten (Paragraph 5, Absatz 5 und 6 Oö. Fischereigesetz 2020) | 104 Euro |
87. | Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts (§ 7 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020) | 78 Euro |
88. | Entfallen | |
89. | Entbindung von der Hegepflicht (§ 10 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)Entbindung von der Hegepflicht (Paragraph 10, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz 2020) | 22 Euro |
90. | Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (§ 11 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (Paragraph 11, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020) | 78 Euro |
91. | Entfallen | |
92. | Ausstellung einer Jahresfischerkarte (§ 14 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Ausstellung einer Jahresfischerkarte (Paragraph 14, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020) | 35 Euro |
93. | Ausstellung einer Gastfischerkarte (§ 16 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)Ausstellung einer Gastfischerkarte (Paragraph 16, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020) | 6 Euro |
94. | Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 29 Abs. 3 Z 2 sowie von den Verboten des § 29 Abs. 4 Z 1 und des § 30 Abs. 2 (§ 31 Abs. 1 Oö. Fischerei-gesetz 2020)Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, sowie von den Verboten des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins und des Paragraph 30, Absatz 2, (Paragraph 31, Absatz eins, Oö. Fischerei-gesetz 2020) | 47 Euro |
95. | Bewilligung gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001Bewilligung gemäß Paragraph 5, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 | |
| a) | zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m | 131 Euro |
| b) | zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m | 864 Euro |
| c) | zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen | 262 Euro |
| d) | zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen | 864 Euro |
| e) | zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen | 864 Euro |
| f) | zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes | 864 Euro |
| g) | zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien | 864 Euro |
| h) | zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau | 262 Euro |
| i) | für die Bodenabtragung, den Bodenaustausch und die Aufschüttung, zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m² | 262 Euro |
| j) | zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen | 70 Euro |
| k) | zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m² | 262 Euro |
| l) | zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen | 60 Euro |
| m) | zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m² | 70 Euro |
| n) | zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Blockhalden | 70 Euro |
| o) | zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m | 1.200 Euro |
| p) | zur Errichtung und Änderung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m² | 1.200 Euro |
96. | Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 betreffendPrüfung der Anzeige gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 betreffend | |
| a) | den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen | 70 Euro |
| b) | die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m | 70 Euro |
| c) | die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus | 131 Euro |
| d) | die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen je Stellplatz höchstens jedoch | 8 Euro 432 Euro |
| e) | das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen je Wagen | 70 Euro |
| f) | die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen | 600 Euro |
| g) | die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m | 600 Euro |
| h) | die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m² | 600 Euro |
97. | Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 | |
| a) | zum Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken | 104 Euro |
| b) | zur Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie von Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m | 104 Euro |
| c) | zur Neuanlage von asphaltierten Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus | 262 Euro |
| d) | zur Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise | 864 Euro |
| e) | zur Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen sowie zur Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs, zB Ausbaggerungen, Schüttungen u.ä. von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise | 217 Euro |
| f) | zur Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m | 348 Euro |
| g) | zur Rodung von Ufergehölzen | 60 Euro |
| h) | zur Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 50 m2 | 131 Euro |
| i) | zur Aufforstung mit standortfremden Gehölzen | 60 Euro |
| j) | zur Errichtung und Änderung von Boots-(Bade)Stegen über 20 m2 | 305 Euro |
| k) | zur Anbringung von schwimmenden Anlagen | 104 Euro |
| l) | zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 10 m und bis zu 100 m | 305 Euro |
| m) | zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 100 m | 864 Euro |
98. | Prüfung der Anzeige gemäß § 20 Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als SchauhöhlenPrüfung der Anzeige gemäß Paragraph 20, Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen | 217 Euro |
99. | Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und Prüfungen von Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001 Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß Paragraph 25, Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit. | 43 Euro |
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