76. | Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (§ 6a Abs. 2 und § 10 Oö. Jagdgesetz) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6b Abs. 2 und 5 Oö. Jagdgesetz) je BewilligungBewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (Paragraph 6 a, Absatz 2 und Paragraph 10, Oö. Jagdgesetz) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (Paragraph 6 b, Absatz 2 und 5 Oö. Jagdgesetz) je Bewilligung | 156 Euro |
77. | Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Jagdgesetz)Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Oö. Jagdgesetz) | |
| für das Hektar | 1 Euro |
| höchstens jedoch jeweils | 785 Euro |
78. | Abrundung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Abrundung von Jagdgebieten (Paragraph 13, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | |
| für das Hektar Arrondierungsgebiet | 1 Euro |
| höchstens jedoch | 52 Euro |
79. | Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (§ 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (Paragraph 23, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | |
| bei einem Flächenausmaß bis zu 1.000 ha | 113 Euro |
| darüber | 262 Euro |
80. | Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (Paragraph 34, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | 113 Euro |
81. | Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz)Ausstellung einer Jagdgastkarte (Paragraph 36, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz) | 7 Euro |
82. | Ausstellung einer Jagdkarte (§ 37 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Ausstellung einer Jagdkarte (Paragraph 37, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | 95 Euro |
83. | Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 48 Abs. 3 bis 5 (Fangen und Erlegen von Wild während der Schonzeit) und Abs. 7 (Verkauf und Tausch) Oö. JagdgesetzErteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 48, Absatz 3 bis 5 (Fangen und Erlegen von Wild während der Schonzeit) und Absatz 7, (Verkauf und Tausch) Oö. Jagdgesetz | 22 Euro |
84. | Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten (§ 61 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten (Paragraph 61, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz) | 78 Euro |
85. | Genehmigung zur Teilung von Fischwässern (§ 3 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz)Genehmigung zur Teilung von Fischwässern (Paragraph 3, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz) | 78 Euro |
86. | Zuweisung von Fischereirechten (§ 4 Abs. 5 und 6 Oö. Fischereigesetz)Zuweisung von Fischereirechten (Paragraph 4, Absatz 5 und 6 Oö. Fischereigesetz) | 104 Euro |
87. | Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes (§ 6 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes (Paragraph 6, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz) | 78 Euro |
88. | Entfallen | |
89. | Entbindung von der Besatzpflicht (§ 8 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz)Entbindung von der Besatzpflicht (Paragraph 8, Absatz 3, Oö. Fischereigesetz) | 22 Euro |
90. | Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (§ 10 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (Paragraph 10, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz) | 78 Euro |
91. | Bewilligung zur Entnahme von Nahrung für Wassertiere (§ 10 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz)Bewilligung zur Entnahme von Nahrung für Wassertiere (Paragraph 10, Absatz 2, Oö. Fischereigesetz) | 235 Euro |
92. | Ausstellung einer Fischerkarte (§ 17 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)Ausstellung einer Fischerkarte (Paragraph 17, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz) | 35 Euro |
93. | Ausstellung einer Fischergastkarte (§ 19 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)Ausstellung einer Fischergastkarte (Paragraph 19, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz) | 6 Euro |
94. | Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 32 Abs. 2 lit. b sowie von den Verboten des § 32 Abs. 4 lit. a (§ 33 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz)Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, sowie von den Verboten des Paragraph 32, Absatz 4, Litera a, (Paragraph 33, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz) | 47 Euro |
95. | Bewilligung gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001Bewilligung gemäß Paragraph 5, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 | |
| a) | zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m | 131 Euro |
| b) | zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m | 864 Euro |
| c) | zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen | 262 Euro |
| d) | zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen | 864 Euro |
| e) | zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen | 864 Euro |
| f) | zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes | 864 Euro |
| g) | zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien | 864 Euro |
| h) | zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau | 262 Euro |
| i) | zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m² | 262 Euro |
| j) | zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen | 70 Euro |
| k) | zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m² | 262 Euro |
| l) | zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen | 60 Euro |
| m) | zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m² | 70 Euro |
| n) | zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Blockhalden | 70 Euro |
| o) | zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m | 1.200 Euro |
| p) | zur Errichtung und Änderung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m² | 1.200 Euro |
96. | Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 betreffendPrüfung der Anzeige gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 betreffend | |
| a) | den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken | 70 Euro |
| b) | die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m | 70 Euro |
| c) | die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus | 131 Euro |
| d) | die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen je Stellplatz höchstens jedoch | 8 Euro 432 Euro |
| e) | das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen je Wagen | 70 Euro |
| f) | die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen | 600 Euro |
| g) | die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m | 600 Euro |
| h) | die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m² | 600 Euro |
97. | Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 | |
| a) | für die Errichtung oder Änderung von Boots-(Bade)stegen über 20 m² | 305 Euro |
| b) | für die Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise | 217 Euro |
| c) | für die Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise | 785 Euro |
| d) | für die Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m | 348 Euro |
| e) | für die Errichtung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, je | 150 Euro |
| f) | für die Durchführung von Drainagierungen oder Trockenlegung von Feuchtlebensräumen über 1.000 m² | 70 Euro |
| g) | für die Rodung von Ufergehölzen | 60 Euro |
| h) | für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken | 104 Euro |
| i) | für die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie für Lärm-, Schall- und Sichtschutzwände mit einer Höhe von mehr als 1,5 m | 104 Euro |
| j) | für die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus | 262 Euro |
| k) | für die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen je Stellplatz höchstens jedoch | 16 Euro 864 Euro |
| l) | für die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen | 864 Euro |
| m) | für das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind außerhalb von Campingplätzen je Wagen | 156 Euro |
| n) | für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m | 864 Euro |
| o) | für die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m² | 864 Euro |
| p) | Für die in der Tarifpost 95 angeführten Maßnahmen beträgt die Verwaltungsabgabe den dort jeweils angegebenen Betrag, wobei TP 95 lit. c erst ab einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sinngemäß anzuwenden ist.Für die in der Tarifpost 95 angeführten Maßnahmen beträgt die Verwaltungsabgabe den dort jeweils angegebenen Betrag, wobei TP 95 Litera c, erst ab einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sinngemäß anzuwenden ist. | |
98. | Prüfung der Anzeige gemäß § 20 Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als SchauhöhlenPrüfung der Anzeige gemäß Paragraph 20, Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen | 217 Euro |
99. | Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen sowie Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001 Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen sowie Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001, Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß Paragraph 25, Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit. | 43 Euro, 43 Euro
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