Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz § 33

Kurztitel

Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 39/2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 25/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

15.03.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. KBBG

Index

31 Kindergärten, Horte, Schülerheime

Text

Paragraph 33,, Kostenersatz für heilpädagogische Gruppen und alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen

  1. Absatz eins,Die Rechtsträger von heilpädagogischen Gruppen und alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und 6 a) haben Anspruch auf einen Kostenersatz in der Höhe des festgestellten unbedingt notwendigen Aufwands abzüglich der Einnahmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 25 aus 2019,)
  2. Absatz 2,Als Berechnungsgrundlage für die Umlage auf die Träger sozialer Hilfe (Paragraph 36,) werden 25% des Gesamtaufwands der heilpädagogischen Einrichtungen herangezogen.
  3. Absatz 3,Kindern mit Beeinträchtigungen, die heilpädagogische Gruppen, alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen bzw. Integrationsgruppen in Regelhorten besuchen, wird ein Kostenersatz für den Transport gewährt, es sei denn, es steht eine interne Unterbringung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz durchgehend zur Verfügung.

Anmerkung, LGBl.Nr. 59 aus 2010,, 25 aus 2019,)

Im RIS seit

27.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000460

Dokumentnummer

LOO40019789

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2007/39/P33/LOO40019789

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