Absatz eins,Die Rechtsträger von heilpädagogischen Gruppen und alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und 6 a) haben Anspruch auf einen Kostenersatz in der Höhe des festgestellten unbedingt notwendigen Aufwands abzüglich der Einnahmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 25 aus 2019,)