Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 39/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

Oö. KBBG

Index

31 Kindergärten, Horte, Schülerheime

Text

Paragraph 33

Landesbeitrag für heilpädagogische Kindergärten und Horte

  1. Absatz eins,Die Rechtsträger von heilpädagogischen Kindergärten und Horten haben Anspruch auf einen Landesbeitrag zum Personalaufwand im Sinn des Paragraph 31, mit der Maßgabe, dass der Landesbeitrag 100% der Bemessungsgrundlage beträgt und für maximal zwei vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte pro Gruppe gebührt. Der Landesbeitrag wird anteilsmäßig entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß berechnet. Im Übrigen sind die Paragraphen 31, 32 und 34 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Land Oberösterreich verpflichtet sich, darüber hinaus den Rechtsträgern von heilpädagogischen Kindergärten und Horten den festgestellten unbedingt notwendigen Aufwand abzüglich der Einnahmen zu 100% zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Einem Kind mit Beeinträchtigung gebühren die Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer heilpädagogischen Kinderbetreuungseinrichtung entstehen, es sei denn, es wird ein Transportunternehmen vom Land Oberösterreich zur Verfügung gestellt oder es steht eine interne Unterbringung nach dem Oö. Behindertengesetz 1991 durchgehend zur Verfügung. Die Fahrtkosten sind in der Höhe von 50% des bei Verwendung eines Personenkraftwagens festgelegten amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Entfernung abzugelten. Gleiches gilt sinngemäß für eine Begleitperson, deren Hilfe zur Fahrt in die heilpädagogische Kinderbetreuungseinrichtung notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

20000460

Dokumentnummer

LOO40007711

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