(1)Absatz eins,Die Rechtsträger von heilpädagogischen Kindergärten und Horten haben Anspruch auf einen Landesbeitrag zum Personalaufwand im Sinn des § 31 mit der Maßgabe, dass der Landesbeitrag 100% der Bemessungsgrundlage beträgt und für maximal zwei vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte pro Gruppe gebührt. Der Landesbeitrag wird anteilsmäßig entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß berechnet. Im Übrigen sind die §§ 31, 32 und 34 sinngemäß anzuwenden.Die Rechtsträger von heilpädagogischen Kindergärten und Horten haben Anspruch auf einen Landesbeitrag zum Personalaufwand im Sinn des Paragraph 31, mit der Maßgabe, dass der Landesbeitrag 100% der Bemessungsgrundlage beträgt und für maximal zwei vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte pro Gruppe gebührt. Der Landesbeitrag wird anteilsmäßig entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß berechnet. Im Übrigen sind die Paragraphen 31, 32 und 34 sinngemäß anzuwenden.