Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere fürWeder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den Paragraphen 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, 96 aus 2006,)