Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Bauordnung 1994 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Bauordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 66/1994

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

Oö. BauO 1994

Index

93 Bauwesen

Text

Paragraph 26

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

  1. Absatz eins,Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Bauausführung schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      die Herstellung des Anschlusses von Hauskanalanlagen an den öffentlichen Kanal;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, ausgenommen Wild- und Weidezäune;
    3. Ziffer 3
      die vier Wochen übersteigende Verwendung eines Grundstückes oder Grundstücksteils als Lager- oder Abstellplatz oder als Verkaufsfläche im Gesamtausmaß von mehr als 250 m2, ausgenommen die Lagerung von land- und forstwirtschaftlichen Gütern oder Erzeugnissen, sofern diese Verwendung nicht von einer baubewilligungspflichtigen Maßnahme erfaßt ist oder nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungspflicht unterliegt;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung und Änderung von ebenerdigen Gebäuden mit einer bebauten Grundfläche bis zu 12 m2, sofern sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist und sie nicht Wohnzwecken dienen, ausgenommen die im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 angeführten Bauten;
    5. Ziffer 5
      die Errichtung oder Änderung von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke sowie von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
    6. Ziffer 6
      das Anbringen oder Errichten von Solaranlagen bis zu einer Fläche von insgesamt 20 m2 und Alternativenergieanlagen, wie Windräder bis zu zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefstgelegenen Befestigungspunkt, Wärmepumpen und dergleichen;
    7. Ziffer 7
      das Anbringen oder Errichten von Parabolantennen von mehr als 90 cm Durchmesser, sofern sie allgemein sichtbar angebracht oder aufgestellt werden, und Antennenanlagen von mehr als zehn Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Antennenmastes;
    8. Ziffer 8
      die Errichtung und Änderung von Sammelanlagen für festen Dünger;
    9. Ziffer 9
      die Errichtung und Änderung von Mastentransformatorenstationen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Anzeigepflichtigen;
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;
    3. Ziffer 3
      die Grundstücksnummer und Einlagezahlen der in Ziffer 2, angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen.
  3. Absatz 3,Der Anzeige sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung der Anzeige entsprechen muß; Paragraph 28, Absatz 3, gilt sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Anzeigepflichtige nicht Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um anzeigepflichtige Bauvorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen anderen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, handelt; im Fall des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten (Paragraph 9, Wohnungseigentumsgesetz 1975) ist jedoch die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich;
    3. Ziffer 3
      eine ausreichende Beschreibung (Plan, Skizze, zeichnerische Darstellung und dergleichen) des Bauvorhabens.
  4. Absatz 4,Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bauausführung zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, bedarf oder
    2. Ziffer 2
      das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes, des O.ö. Bautechnikgesetzes, einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan widerspricht oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt.
  5. Absatz 5,Erforderlichenfalls können binnen dieser Frist für die Bauausführung Auflagen und Bedingungen im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2 bis 4 vorgeschrieben werden. Im übrigen finden die Paragraphen 28 bis 38, 40, 42 und 44 auf anzeigepflichtige Bauvorhaben keine Anwendung; Paragraph 39 und Paragraph 41, gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6,Wird innerhalb der im Absatz 4, festgesetzten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder stellt die Baubehörde schon vor Ablauf dieser Frist bescheidmäßig fest, daß Untersagungsgründe nach Absatz 4, nicht gegeben sind, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Einbringung der Anzeige die Bauausführung begonnen wurde.
  7. Absatz 7,Paragraph 25, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10000411

Dokumentnummer

LOO12005538

Alte Dokumentnummer

N6199410151U

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