(6)Absatz 6,Wird innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder stellt die Baubehörde schon vor Ablauf dieser Frist bescheidmäßig fest, daß Untersagungsgründe nach Abs. 4 nicht gegeben sind, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Einbringung der Anzeige die Bauausführung begonnen wurde.Wird innerhalb der im Absatz 4, festgesetzten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder stellt die Baubehörde schon vor Ablauf dieser Frist bescheidmäßig fest, daß Untersagungsgründe nach Absatz 4, nicht gegeben sind, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Einbringung der Anzeige die Bauausführung begonnen wurde.