den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, oder unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, fällt;
Oö. Bauordnung 1994
LGBl.Nr. 66 aus 1994, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 96/2006
Paragraph 26
01.09.2006
30.06.2013
Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den Paragraphen 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, 96 aus 2006,)