Kurztitel

Oö. Bauordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66 aus 1994, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 96/2006

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Text

Paragraph 26,, Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den Paragraphen 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

  1. Ziffer eins
    den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, oder unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, fällt;
  2. Ziffer 2
    Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, Paragraph 39, Absatz eins,);
  3. Ziffer 3
    Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
  4. Ziffer 4
    Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
    Einfriedungen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 14, fallen; Wild- und Weidezäune;
  5. Ziffer 5
    Pergolen;
  6. Ziffer 6
    Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 14, ausgenommen sind;
  7. Ziffer 7
    Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und einer Wasserfläche bis zu 35 m²;
  8. Ziffer 8
    bauliche Anlagen der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;
  9. Ziffer 9
    Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 Meter Höhe;
  10. Ziffer 10
    Folientunnels ohne Feuerungsanlagen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, 96 aus 2006,)