Absatz eins,Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Bauausführung schriftlich anzuzeigen:
- Ziffer einsdie Herstellung des Anschlusses von Hauskanalanlagen an den öffentlichen Kanal;
- Ziffer 2die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, ausgenommen Wild- und Weidezäune;
- Ziffer 3die vier Wochen übersteigende Verwendung eines Grundstückes oder Grundstücksteils als Lager- oder Abstellplatz oder als Verkaufsfläche im Gesamtausmaß von mehr als 250 m2, ausgenommen die Lagerung von land- und forstwirtschaftlichen Gütern oder Erzeugnissen, sofern diese Verwendung nicht von einer baubewilligungspflichtigen Maßnahme erfaßt ist oder nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungspflicht unterliegt;
- Ziffer 4die Errichtung und Änderung von ebenerdigen Gebäuden mit einer bebauten Grundfläche bis zu 12 m2, sofern sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist und sie nicht Wohnzwecken dienen, ausgenommen die im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 angeführten Bauten;
- Ziffer 5die Errichtung oder Änderung von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke sowie von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
- Ziffer 6das Anbringen oder Errichten von Solaranlagen bis zu einer Fläche von insgesamt 20 m2 und Alternativenergieanlagen, wie Windräder bis zu zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefstgelegenen Befestigungspunkt, Wärmepumpen und dergleichen;
- Ziffer 7das Anbringen oder Errichten von Parabolantennen von mehr als 90 cm Durchmesser, sofern sie allgemein sichtbar angebracht oder aufgestellt werden, und Antennenanlagen von mehr als zehn Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Antennenmastes;
- Ziffer 8die Errichtung und Änderung von Sammelanlagen für festen Dünger;
- Ziffer 9die Errichtung und Änderung von Mastentransformatorenstationen.