Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindeordnung 1990 § 93

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 38/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 93,, Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß

  1. Absatz eins,Die Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach Paragraph 91, Absatz 3, erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.
  2. Absatz 2,Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Beschlüsse zu fassen.
  3. Absatz 3,Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 137 aus 2007,)
  4. Absatz 4,Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht an der Amtstafel kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 52 aus 2019,, 38 aus 2025,)

Im RIS seit

14.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40025961

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P93/LOO40025961

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