Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindeordnung 1990 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 137/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

12.07.2019

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 93 <, b, r, /, >, B, e, s, c, h, l, u, ß, f, a, s, s, u, n, g, über den Rechnungsabschluß

  1. Absatz einsDie Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach Paragraph 91, Absatz 3, erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.
  2. Absatz 2Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Beschlüsse zu fassen.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2007,)

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40008253

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