Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Gemeindeordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 93
Inkrafttretensdatum
15.12.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
Oö. GemO 1990
Index
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 93Paragraph 93,
Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß
(1)Absatz einsDie Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach § 91 Abs. 3 erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.Die Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach Paragraph 91, Absatz 3, erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.
(2)Absatz 2Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Beschlüsse zu fassen.
(3)Absatz 3Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann.
Gesetzesnummer
10000288
Dokumentnummer
LOO12003805
Alte Dokumentnummer
N6199010793U