Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 93

Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß

  1. Absatz eins,Die Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach Paragraph 91, Absatz 3, erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.
  2. Absatz 2,Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Beschlüsse zu fassen.
  3. Absatz 3,Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann.