Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Jagdgesetz 1974 § 135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Jagdgesetz 1974

Kundmachungsorgan

LGBl. 6500-29 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

26.08.2015

Außerkrafttretensdatum

24.08.2018

Abkürzung

NÖ JG

Index

65 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 135

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
    1. Ziffer eins
      Wild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, hält, entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, tötet;
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
    3. Ziffer 3
      die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2);
    4. Ziffer 4
      die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;
    5. Ziffer 5
      die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;
    6. Ziffer 6
      bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;
    7. Ziffer 7
      Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt;
    8. Ziffer 8
      als gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,);
    10. Ziffer 10
      als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (Paragraph 65, Absatz 5,);
    11. Ziffer 11
      als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 66,);
    12. Ziffer 12
      gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, verstößt;
    13. Ziffer 13
      Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 74, nicht erfüllt;
    14. Ziffer 14
      Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (Paragraph 77,);
    15. Ziffer 15
      Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);
    16. Ziffer 16
      die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,);
    17. Ziffer 17
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
    18. Ziffer 18
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 87 a, eine Wildfütterung vornimmt;
    19. Ziffer 19
      bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 89,);
    20. Ziffer 20
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 90, über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;
    21. Ziffer 21
      als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im Paragraph 91, geforderten Weise entspricht;
    22. Ziffer 22
      den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 92 a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;
    23. Ziffer 23
      ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);
    24. Ziffer 24
      ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (Paragraphen 94 und 94 b);
    25. Ziffer 25
      Wild entgegen den Bestimmungen des Paragraph 95 a, aussetzt;
    26. Ziffer 26
      einem gemäß Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    27. Ziffer 27
      es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des Paragraph 134, Absatz 3, vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;
    28. Ziffer 28
      einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    29. Ziffer 29
      verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
    30. Ziffer 30
      im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;
    31. Ziffer 31
      einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 3 a,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,)
  5. Absatz 4,Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
  6. Absatz 5,Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

Im RIS seit

02.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

20000559

Dokumentnummer

LNO40015768

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/6500/P135/LNO40015768

Navigation im Suchergebnis