Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
- Ziffer einsWild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, hält, entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, tötet;
- Ziffer 2Aufzeichnungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
- Ziffer 3die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2);
- Ziffer 4die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;
- Ziffer 5die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;
- Ziffer 6bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;
- Ziffer 7Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt;
- Ziffer 8als gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
- Ziffer 9als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,);
- Ziffer 10als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (Paragraph 65, Absatz 5,);
- Ziffer 11als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 66,);
- Ziffer 12gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, verstößt;
- Ziffer 13Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 74, nicht erfüllt;
- Ziffer 14Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (Paragraph 77,);
- Ziffer 15Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);
- Ziffer 16die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,);
- Ziffer 17entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
- Ziffer 18gegen die Bestimmungen des Paragraph 87 a, eine Wildfütterung vornimmt;
- Ziffer 19bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 89,);
- Ziffer 20gegen die Bestimmungen des Paragraph 90, über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;
- Ziffer 21als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im Paragraph 91, geforderten Weise entspricht;
- Ziffer 22den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 92 a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;
- Ziffer 23ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);
- Ziffer 24ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (Paragraphen 94 und 94 b);
- Ziffer 25Wild entgegen den Bestimmungen des Paragraph 95 a, aussetzt;
- Ziffer 26einem gemäß Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
- Ziffer 27es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des Paragraph 134, Absatz 3, vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;
- Ziffer 28einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
- Ziffer 29verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
- Ziffer 30im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;
- Ziffer 31einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.