(2a)Absatz 2 a,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 24a sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.(3) Der Versuch ist strafbar.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 24 a, sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.(3) Der Versuch ist strafbar.