Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Jagdgesetz 1974
§/Artikel/Anlage
§ 135
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
25.08.2015
Abkürzung
NÖ JG
Index
65 Jagd- und Fischereirecht
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Text
§ 135Paragraph 135
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;Wild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, hält, entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, tötet;
Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;Aufzeichnungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2);
die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;
die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;
bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;
Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt;
als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;als gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,);
als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (Paragraph 65, Absatz 5,);
als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 66,);
gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, verstößt;
Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt;Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 74, nicht erfüllt;
Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (Paragraph 77,);
Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);
die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,);
entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 87 a, eine Wildfütterung vornimmt;
bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 89,);
gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 90, über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;
als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im Paragraph 91, geforderten Weise entspricht;
den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 92 a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;
ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);
ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (Paragraphen 94 und 94 b);
Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;Wild entgegen den Bestimmungen des Paragraph 95 a, aussetzt;
einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einem gemäß Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des Paragraph 134, Absatz 3, vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;
einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
(3a)Absatz 3 a,Bei Übertretungen der Bestimmungen der §§ 73 bis 76, 81, 83, 84 und 86 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen verfügten Verbote oder Gebote beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung 1 Jahr.Bei Übertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 73 bis 76, 81, 83, 84 und 86 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen verfügten Verbote oder Gebote beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung 1 Jahr.
(4)Absatz 4,Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
(5)Absatz 5,Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.
Im RIS seit
05.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015
Gesetzesnummer
20000559
Dokumentnummer
LNO40004004