(3)Absatz 3Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.Ist in den Fällen des Absatz eins, die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Ist in den Fällen des Absatz eins, die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Sind in den Fällen des Abs. 1 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen.Sind in den Fällen des Absatz eins, im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54,) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen.
Wird ein Heizkessel (Abs. 1 Z 4) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (§ 59 Abs. 2) gleichzeitig vorzulegen.Wird ein Heizkessel (Absatz eins, Ziffer 4,) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (Paragraph 59, Absatz 2,) gleichzeitig vorzulegen.
Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der AnzeigeWird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer 17,) oder ein Carport (Absatz eins, Ziffer 19,) errichtet, ist der Anzeige
die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplanzusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan
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