Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

07.06.2016

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 15,

Anzeigepflichtige Vorhaben

  1. Absatz einsFolgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Ziffer 8 ;,
    2. Ziffer 2
      die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
      • Strichaufzählung
        Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
      • Strichaufzählung
        der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
      • Strichaufzählung
        der Brandschutz,
      • Strichaufzählung
        die Belichtung,
      • Strichaufzählung
        die Trockenheit,
      • Strichaufzählung
        der Schallschutz oder
      • Strichaufzählung
        der Wärmeschutz
      betroffen werden könnten;
    3. Ziffer 3
      die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (Paragraph 63 und Paragraph 65,);
    4. Ziffer 4
      die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;
    5. Ziffer 5
      die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
    6. Ziffer 6
      der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8, fallen;
    7. Ziffer 7
      die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
    8. Ziffer 8
      die nachträgliche Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
    9. Ziffer 9
      die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
    10. Ziffer 10
      die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
    11. Ziffer 11
      die Herstellung von Hauskanälen;
    12. Ziffer 12
      die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
    13. Ziffer 13
      die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (Paragraph 45, Absatz 5,) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
    14. Ziffer 14
      die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
    15. Ziffer 15
      die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
    16. Ziffer 16
      die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
    17. Ziffer 17
      Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;
    18. Ziffer 18
      die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
    19. Ziffer 19
      die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt;
    20. Ziffer 20
      die Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen;
    21. Ziffer 21
      die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (Paragraph 2, Ziffer 2, des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, Landesgesetzblatt 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind;
    22. Ziffer 22
      Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen; ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
    23. Ziffer 23
      die Herstellung von Grundstückszufahrten.
  2. Absatz 2Werden Maßnahmen nach Absatz eins, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
  3. Absatz 3Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
    Ist in den Fällen des Absatz eins, die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
    Ist in den Fällen des Absatz eins, die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
    Sind in den Fällen des Absatz eins, im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54,) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen.
    Wird ein Heizkessel (Absatz eins, Ziffer 4,) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (Paragraph 59, Absatz 2,) gleichzeitig vorzulegen.
    Wird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer 17,) oder ein Carport (Absatz eins, Ziffer 19,) errichtet, ist der Anzeige
    • Strichaufzählung
      die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
    • Strichaufzählung
      zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan
    anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
  5. Absatz 5Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Absatz 6, letzter Satz sinngemäß.
  6. Absatz 6Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
    • Strichaufzählung
      dieses Gesetzes,
    • Strichaufzählung
      des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
    • Strichaufzählung
      des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210,
    • Strichaufzählung
      des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230,
    • Strichaufzählung
      des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder
    • Strichaufzählung
      einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
    ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder 5 stattgefunden hat.
  7. Absatz 7Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
    • Strichaufzählung
      innerhalb der Frist nach Absatz 4, erster Satz oder Absatz 5, zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder
    • Strichaufzählung
      zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
    Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
  8. Absatz 8Nach der Fertigstellung folgender Vorhaben sind der Baubehörde vorzulegen:
    • Strichaufzählung
      bei Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 4, eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel
    • Strichaufzählung
      bei einer Anlage nach Absatz eins, Ziffer 13, ein Dichtheitsbefund
    • Strichaufzählung
      bei einer Anlage nach Absatz eins, Ziffer 18, ein Elektroprüfbericht
    Diese Bescheinigungen, Befunde und Prüfberichte sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.

Im RIS seit

22.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P15/LNO40012729

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