Absatz einsFolgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
- Ziffer einsdie Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Ziffer 8 ;,
- Ziffer 2die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
- StrichaufzählungFestlegungen im Flächenwidmungsplan,
- StrichaufzählungBestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
- Strichaufzählungder Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
- Strichaufzählungder Spielplatzbedarf,
- Strichaufzählungdie Festigkeit und Standsicherheit,
- Strichaufzählungder Brandschutz,
- Strichaufzählungdie Belichtung,
- Strichaufzählungdie Trockenheit,
- Strichaufzählungder Schallschutz oder
- Strichaufzählungder Wärmeschutz
betroffen werden könnten;
- Ziffer 3die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (Paragraph 63 und Paragraph 65,);
- Ziffer 4die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;
- Ziffer 5die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
- Ziffer 6der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8, fallen;
- Ziffer 7die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
- Ziffer 8die nachträgliche Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
- Ziffer 9die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
- Ziffer 10die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke; die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² auf demselben Grundstück;
- Ziffer 11die Herstellung von Hauskanälen;
- Ziffer 12die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
- Ziffer 13die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (Paragraph 45, Absatz 5,) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
- Ziffer 14die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
- Ziffer 15die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
- Ziffer 16die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
- Ziffer 17Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;
- Ziffer 18die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
- Ziffer 19die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt;
- Ziffer 20die Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen;
- Ziffer 21die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (Paragraph 2, Ziffer 2, des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, Landesgesetzblatt 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind;
- Ziffer 22Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen; ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
- Ziffer 23die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland.