Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bauordnung 2014 § 15, tagesaktuelle Fassung

NÖ Bauordnung 2014 § 15

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 15,

Anzeigepflichtige Vorhaben

  1. Absatz einsFolgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
      1. Litera a
        die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
        • Strichaufzählung
          Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
        • Strichaufzählung
          Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
        • Strichaufzählung
          der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
        • Strichaufzählung
          der Spielplatzbedarf,
        • Strichaufzählung
          die Festigkeit und Standsicherheit,
        • Strichaufzählung
          der Brandschutz,
        • Strichaufzählung
          die Barrierefreiheit,
        • Strichaufzählung
          die Belichtung,
        • Strichaufzählung
          die Trockenheit,
        • Strichaufzählung
          der Schallschutz oder
        • Strichaufzählung
          der Wärmeschutz
        betroffen werden könnten;
      2. Litera b
        Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;
      3. Litera c
        die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (Paragraph 63 und Paragraph 65,);
      4. Litera d
        die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
      5. Litera e
        die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
      6. Litera f
        die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
      7. Litera g
        die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
    2. Ziffer 2
      Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
      1. Litera a
        die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
      2. Litera b
        die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
      3. Litera c
        die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
      4. Litera d
        die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden;
      5. Litera e
        die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;
    3. Ziffer 3
      Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 35, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung):
      1. Litera a
        der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8, fallen;
      2. Litera b
        jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (Paragraph 56,)
        • Strichaufzählung
          die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
        • Strichaufzählung
          die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;
      3. Litera c
        die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.
  2. Absatz 2Werden Maßnahmen nach Absatz eins, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
  3. Absatz 3Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
    Ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, oder Ziffer 2, Litera d, die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
    Ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, oder Ziffer 2, Litera d, die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
    Wird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) errichtet, ist der Anzeige
    • Strichaufzählung
      die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
    • Strichaufzählung
      zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan
    anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
  5. Absatz 5Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Absatz 4, nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Absatz 6, letzter Satz sinngemäß.
  6. Absatz 6Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
    • Strichaufzählung
      dieses Gesetzes,
    • Strichaufzählung
      des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
    • Strichaufzählung
      des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, oder
    • Strichaufzählung
      einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
    ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder 5 stattgefunden hat.
  7. Absatz 7Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
    • Strichaufzählung
      innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder Absatz 5, zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder
    • Strichaufzählung
      zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
    Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
  8. Absatz 8(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018,)

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40055953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P15/LNO40055953