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Landesrecht konsolidiert Niederösterreich
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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 73
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 72b am 23.09.2026
§ 74 am 23.09.2026
Alle Fassungen
§ 73 heute
§ 73 gültig ab 27.01.2026
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026
§ 73 gültig von 18.04.2020 bis 26.01.2026
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2020
§ 73 gültig von 01.01.2020 bis 17.04.2020
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2019
§ 73 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2019
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindeordnung 1973
Kundmachungsorgan
LGBl. 1000-23
zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 10/2026
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
27.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ GO 1973
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 73
Paragraph 73
Beschluß des Voranschlages
(1)
Absatz eins,
Der Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans zu erstellen und durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied schriftliche Stellungnahmen beim Gemeindeamt einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs einschließlich des Dienstpostenplans auszufolgen. Die Ausfertigung ist elektronisch, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen.
(2)
Absatz 2,
Der Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans ist sodann mindestens zwei Wochen vor Beginn des Finanzjahres vom Bürgermeister dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem nach Prüfung der Stellungnahmen zu beschließen.
(3)
Absatz 3,
Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans dem Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen. Weiters sind mit dem Voranschlag zu beschließen:
a)
Litera a
der Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung (Investitionsnachweis),
b)
Litera b
die Wirtschaftspläne von Eigenbetrieben,
c)
Litera c
der Gesamtbetrag der Darlehen sowie der Gesamtbetrag von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. durch einen Leasingvertrag) und zur Deckung der Erfordernisse der Investitionstätigkeit aufzunehmen sind,
d)
Litera d
der Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015 (§ 35 Z 22 lit. j),
der Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von Paragraph 19, Absatz 10, VRV 2015 (Paragraph 35, Ziffer 22, Litera j,),
e)
Litera e
weitere Nachweise, welche in diesem Gesetz oder in einer Verordnung der Landesregierung zur Haushalts- oder Buchführung verordnet wurden.
(4)
Absatz 4,
Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zu übermitteln.
(5)
Absatz 5,
Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der veröffentlichte Voranschlag ist mindestens zwei Jahre lang im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.
(6)
Absatz 6,
Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.
Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 44, Absatz 4,) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.
Im RIS seit
27.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
20000105
Dokumentnummer
LNO40085253
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P73/LNO40085253
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