Absatz eins,Der Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans zu erstellen und durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied schriftliche Stellungnahmen beim Gemeindeamt einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs einschließlich des Dienstpostenplans auszufolgen. Die Ausfertigung ist elektronisch, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen.