Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeindeordnung 1973
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
NÖ GO 1973
Index
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 73Paragraph 73,
Beschluß des Voranschlages
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans zu erstellen und durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied schriftlich Stellungnahmen beim Gemeindeamt einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagentwurfs einschließlich des Dienstpostenplans auszufolgen.
(2)Absatz 2Der Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans ist sodann mindestens zwei Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vom Bürgermeister dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem nach Prüfung der Stellungnahmen zu beschließen.
(3)Absatz 3Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans dem Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen.
(4)Absatz 4Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.
Im RIS seit
04.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019
Gesetzesnummer
20000105
Dokumentnummer
LNO40001749