Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

17.04.2020

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 73,

Beschluß des Voranschlages

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans zu erstellen und durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied schriftlich Stellungnahmen beim Gemeindeamt einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagentwurfs einschließlich des Dienstpostenplans auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.
  2. Absatz 2Der Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans ist sodann mindestens zwei Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vom Bürgermeister dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem nach Prüfung der Stellungnahmen zu beschließen.
  3. Absatz 3Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans dem Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen. Weiters sind mit dem Voranschlag zu beschließen:
    1. Litera a
      der Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung (Investitionsnachweis),
    2. Litera b
      die Wirtschaftspläne von Eigenbetrieben,
    3. Litera c
      der Gesamtbetrag der Darlehen sowie der Gesamtbetrag von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. durch einen Leasingvertrag) und zur Deckung der Erfordernisse der Investitionstätigkeit aufzunehmen sind,
    4. Litera d
      der Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von Paragraph 19, Absatz 10, VRV 2015 (Paragraph 35, Ziffer 22, Litera j,),
    5. Litera e
      weitere Nachweise, welche in diesem Gesetz oder in einer Verordnung der Landesregierung zur Haushalts- oder Buchführung verordnet wurden.
  4. Absatz 4Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, in schriftlicher und elektronischer Form, zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40038725

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P73/LNO40038725

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