§ 11Paragraph 11
Änderung des Betriebes
Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf vom Bewilligungsbescheid erfaßte Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 6 Abs. 4) oder der verantwortlichen Person (§ 4 Abs. 3 lit. g). Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise.Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf vom Bewilligungsbescheid erfaßte Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (Paragraph 6, Absatz 4,) oder der verantwortlichen Person (Paragraph 4, Absatz 3, Litera g,). Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise.