Landesrecht konsolidiert Kärnten

Navigation im Suchergebnis

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG § 11

Kurztitel

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-PRG

Index

27 Bundespolizei und Bundesgendarmerie

Text

Paragraph 11

Änderung des Betriebes

Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf von der Bewilligung erfasste Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (Paragraph 6, Absatz 4,) oder der verantwortlichen Person oder Personen (Paragraph 4, Absatz 3, Litera g,). Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise, mit der Maßgabe, dass das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des Paragraph 7, Litera b und h nicht zu prüfen ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen des Paragraph 7, Litera b und h im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bordellbewilligung vorgelegen sind, es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Gesetzesnummer

10000126

Dokumentnummer

LKT40009549

Navigation im Suchergebnis