Kurztitel

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58 aus 1990, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1990

Außerkrafttretensdatum

09.11.2012

Text

Paragraph 11

Änderung des Betriebes

Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf vom Bewilligungsbescheid erfaßte Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (Paragraph 6, Absatz 4,) oder der verantwortlichen Person (Paragraph 4, Absatz 3, Litera g,). Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise.