§ 11Paragraph 11
Änderung des Betriebes
Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf vom Bewilligungsbescheid erfasste Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 6 Abs. 4) oder der verantwortlichen Person oder Personen (§ 4 Abs. 3 lit. g). Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise, mit der Maßgabe, dass das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des § 7 lit. b und h nicht zu prüfen ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 7 lit. b und h im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bordellbewilligung vorgelegen sind, es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf vom Bewilligungsbescheid erfasste Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (Paragraph 6, Absatz 4,) oder der verantwortlichen Person oder Personen (Paragraph 4, Absatz 3, Litera g,). Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise, mit der Maßgabe, dass das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des Paragraph 7, Litera b und h nicht zu prüfen ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen des Paragraph 7, Litera b und h im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bordellbewilligung vorgelegen sind, es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.