Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz § 2

Kurztitel

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 68/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 2,

Landes-Wählerevidenz

  1. Absatz einsIn die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (Paragraph 9, des Meldegesetzes 1991 - MeldG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,,) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. Ziffer 2
      vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Ziffer 3
      vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und
    4. Ziffer 4
      in der Gemeinde gemäß Paragraph 24, der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.
  2. Absatz 2In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind.
  3. Absatz 3Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind. Landeswählerevidenzbezogene Angaben von Personen, die aus der Landes-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im Zentralen Wählerregister.
  4. Absatz 4Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Hat eine Person in mehreren Gemeinden des Burgenlandes einen Wohnsitz und liegen die übrigen Voraussetzungen zur Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz vor, so ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie den Hauptwohnsitz im Burgenland hat. Ist eine Person nicht mit Hauptwohnsitz im Burgenland gemeldet, ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie über einen Wohnsitz gemäß Paragraph 24, Absatz 3, der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt.
  5. Absatz 5Ist die Bestimmung des Wohnsitzes zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz gemäß Absatz 4, nicht möglich, entscheidet die einzutragende Person selbst. Dabei ist sie verpflichtet, ein Wähleranlageblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und alle für die ordnungsgemäße Eintragung erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnsitze in Österreich, zu erteilen.
  6. Absatz 6Ist eine Person, die über mehrere Wohnsitze im Burgenland verfügt, in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde einzutragen, so hat diese Gemeinde die Gemeinden, in denen diese Person über weitere Wohnsitze verfügt, von der Eintragung unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 7Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2005, LGBl. Nr. 13/2010

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

10000426

Dokumentnummer

LBG40021395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/5/P2/LBG40021395

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