(7)Absatz 7Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.