(7) Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.