(5)Absatz 5Ist die Bestimmung des Wohnsitzes zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz gemäß Abs. 4 nicht möglich, so entscheidet die einzutragende Person selbst, in welcher jener Gemeinden, in denen sie jeweils einen Wohnsitz hat, die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz erfolgen soll. Dabei ist sie verpflichtet, ein Wähleranlageblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und alle für die ordnungsgemäße Eintragung erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnsitze in Österreich, zu erteilen.Ist die Bestimmung des Wohnsitzes zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz gemäß Absatz 4, nicht möglich, so entscheidet die einzutragende Person selbst, in welcher jener Gemeinden, in denen sie jeweils einen Wohnsitz hat, die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz erfolgen soll. Dabei ist sie verpflichtet, ein Wähleranlageblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und alle für die ordnungsgemäße Eintragung erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnsitze in Österreich, zu erteilen.