Absatz einsIn die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (Paragraph 9, des Meldegesetzes 1991 - MeldG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,,) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die
- Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- Ziffer 2vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,
- Ziffer 3vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und
- Ziffer 4in der Gemeinde gemäß Paragraph 24, der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.