Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.02.2010

Außerkrafttretensdatum

22.10.2019

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 2,

Landes-Wählerevidenz

  1. Absatz einsIn die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (Paragraph 9, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2006,) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. Ziffer 2
      vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Ziffer 3
      vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und
    4. Ziffer 4
      in der Gemeinde gemäß Paragraph 24, der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.
  2. Absatz 2In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 2 a, des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind.
  3. Absatz 3Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.
  4. Absatz 4Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Hat eine Person in mehreren Gemeinden des Burgenlandes einen Wohnsitz und liegen die übrigen Voraussetzungen zur Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz vor, so ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie einen Wohnsitz hat und am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand - falls eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist - in mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.
  5. Absatz 5Ist die Bestimmung des Wohnsitzes zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz gemäß Absatz 4, nicht möglich, so entscheidet die einzutragende Person selbst, in welcher jener Gemeinden, in denen sie jeweils einen Wohnsitz hat, die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz erfolgen soll. Dabei ist sie verpflichtet, ein Wähleranlageblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und alle für die ordnungsgemäße Eintragung erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnsitze in Österreich, zu erteilen.
  6. Absatz 6Ist eine Person, die über mehrere Wohnsitze im Burgenland verfügt, in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde einzutragen, so hat diese Gemeinde die Gemeinden, in denen diese Person über weitere Wohnsitze verfügt, von der Eintragung unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

10000426

Dokumentnummer

LBG40010007

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1996/5/P2/LBG40010007

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