Burgenland
Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz
Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,
Paragraph 2
01.01.1996
21.06.2005
Landes-Wählerevidenz
Paragraph 2, (1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle österreichischen Staatsbürger einzutragen, die vor dem Tag der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde gemäß Paragraph 24, der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.